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   BVerwG, 22.12.1971 - IV B 140.70   

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https://dejure.org/1971,1734
BVerwG, 22.12.1971 - IV B 140.70 (https://dejure.org/1971,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1971 - IV B 140.70 (https://dejure.org/1971,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1971 - IV B 140.70 (https://dejure.org/1971,1734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Errichtung eines Gebäudes im Aussenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1971 - IV B 140.70
    Insofern ist der Unterschied der Auswirkung öffentlicher Belange im Rahmen der beiden Absätze, was die Beschwerde verkennt, weniger ein quantitativer als ein qualitativer, d.h. durch das jeweilige Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang begründet (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - in BVerwGE 28, 148 [151]).
  • BVerwG, 09.05.1972 - IV CB 30.69

    Rügelose Einlassung und Richterablehnung; Begriff der "natürlichen Eigenart der

    Der Begriff der "natürlichen Eigenart der Landschaft" ist daher für § 35 Abs. 1 und 2 BBauG einheitlich zu bestimmen (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1971 - BVerwG IV B 140.70 -).
  • BVerwG, 20.09.1973 - IV B 35.73

    Zulässigkeit einer Ausflugsgaststätte im Außenbereich

    Daraus ergibt sich indessen, daß das Vorhaben, selbst wenn es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Auffassung der Klägerin an sich zu den privilegierten gehören würde, dennoch nicht zulässig wäre, weil ihm eben der vom Berufungsgericht erwähnte öffentliche Belang, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, auf jeden Fall im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG entgegenstehen würde (vgl. hierzu Beschluß vom 22. Dezember 1971 - BVerwG IV B 140.70 - = Buchholz, BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 94).
  • BVerwG, 27.08.1982 - 4 B 162.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Genehmigung eines

    Rechtsgrundsätzlich geklärt ist auch die 4. Frage der Beschwerde: Die Anwendung des § 35 Abs. 1 setzt - übrigens ebenso, wie die Anwendung der Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets eine Abwägung in dem Sinne voraus, daß dem Vorhaben die jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Belange gegenübergestellt werden; dabei bringen die privilegierten Vorhaben den Vorzug ein, daß sie vom Gesetzgeber "generell geplant", also in den Außenbereich verwiesen sind (vgl.z.B. Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 [151], ferner Beschlüsse vom 22. Dezember 1971 - BVerwG 4 B 140.70 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 94 und vom 9. Mai 1972 - BVerwG 4 CB 30.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 98).
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